Dienstvorschriften der Sternenflotte: Unterschied zwischen den Versionen

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<span style="text-decoration: underline">§1 Regelmäßige medizinische Untersuchung</span><br/>1) Jedes Mitglied der Sternenflotte hat sich beim zuständigen medizinischen Offizier mindestens alle 3 Monate zu einem Routinecheck einzufinden.<br/>2) Bei unterlassenem Medizin-Check kann das Personal zwangsweise zugeführt oder vom Dienst suspendiert werden.<br/>3) Jedes Mitglied der Sternenflotte hat sich auf Aufforderung seines vorgesetzten Offiziers bei einem Counselor zu einer Unterredung einzufinden.<br/>4) Medizinische Offiziere, die in eine Kommandofunktion erhoben werden, gelten nicht mehr als medizinische Offiziere und können ihren medizinischen Status nicht mehr geltend machen, wenn ein rangniederer medizinischer Offizier eine fachbezogene Entscheidung trifft, welche den höheren Offizier betrifft.
 
<span style="text-decoration: underline">§1 Regelmäßige medizinische Untersuchung</span><br/>1) Jedes Mitglied der Sternenflotte hat sich beim zuständigen medizinischen Offizier mindestens alle 3 Monate zu einem Routinecheck einzufinden.<br/>2) Bei unterlassenem Medizin-Check kann das Personal zwangsweise zugeführt oder vom Dienst suspendiert werden.<br/>3) Jedes Mitglied der Sternenflotte hat sich auf Aufforderung seines vorgesetzten Offiziers bei einem Counselor zu einer Unterredung einzufinden.<br/>4) Medizinische Offiziere, die in eine Kommandofunktion erhoben werden, gelten nicht mehr als medizinische Offiziere und können ihren medizinischen Status nicht mehr geltend machen, wenn ein rangniederer medizinischer Offizier eine fachbezogene Entscheidung trifft, welche den höheren Offizier betrifft.
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<span style="text-decoration: underline">§ 1 Einberufung eines Gerichtsverfahrens</span><br/>1) Jeder Offizier oder Unteroffizier in Leitungsfunktion kann die Einberufung eines Militärgerichtsverfahrens beantragen, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften der Sternenflotte oder die Direktiven vorliegt.<br/>2) Offiziere, die die einberufende Instanz darstellen, können die Anklage selbst vertreten. Im Fall eines Unteroffiziers als einberufende Instanz wird von der jeweiligen Einheit ein Ankläger benannt.<br/>3) Die Verhandlung findet auf einem Schiff oder einer Einrichtung der Sternenflotte statt. Der Ort wird von der einberufenden Instanz benannt und vom für diesen Bereich zuständigen Richter genehmigt.<br/>4) Der Beschuldigte kann einen Beistand benennen, der in seinem Namen bei Anhörung und Verhandlung sprechen kann.<br/><br/><span style="text-decoration: underline">§ 2 Ermittlungsverfahren</span><br/>1) Vor der Erhebung einer Anklage muss eine Ermittlung durch mindestens zwei Offiziere durchgeführt werden. Die Ermittlung muß neutral erfolgen und darf keinen Offizier involvieren, der persönlich oder auf anderer Ebene betroffen oder befangen ist.<br/>2) Die Ermittler haben nach Abschluss einen Bericht an den zuständigen Ankläger zu übergeben, welcher daraufhin die Anklage eröffnet, indem er eine Anklageschrift verfasst.<br/>3) Die Anklageschrift hat sämtliche Vorwürfe und das damit verbundene Strafmaß zu enthalten und ist vor dem Beginn der Verhandlung dem Angeklagten sowie dem Gericht zur Kenntnisnahme vorzulegen.<br/><br/><span style="text-decoration: underline">§ 4 Anhörung</span><br/>1) Die Anhörung entscheidet über die Eröffnung oder die Einstellung eines Verfahrens. Beide Seiten tragen dem einzelnen Richter die Gründe für eine Eröffnung oder die Einstellung des Verfahrens vor, worauf dieser Entscheidet. Der Grundsatz "in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten" ist zu beachten.<br/>2) Eine Anhörung ist nicht öffentlich.<br/>3) Eine Beweisaufnahme findet bei einer Anhörung nicht statt.<br/><br/><span style="text-decoration: underline">§ 5 Hauptverhandlung - Ablauf</span><br/>1) Drei Richter sitzen der Hauptverhandlung vor, wovon einer den Vorsitz führt. Die Beisitzer können ebenfalls Fragen stellen.<br/>2) Zu Beginn können Anträge auf Befangenheit gestellt oder die einstellung des Verfahrens beantragt werden.<br/>3) Anschließend verliest die Anklage die Anklageschrift in der Version, die die Verteidigung zuletzt erhalten hat. Eine Abänderung der Anklageschrift ohne Kenntnis der Verteidigung kann eine Einstellung des Verfahrens nach sich ziehen.<br/>4) Die Verteidigung bekennt sich schuldig oder nicht schuldig und plädiert für Freispruch oder ein Strafmaß.<br/>5) Die Anklage beginnt mit der Beweisaufnahme, die Verteidigung darf Zeugen ins Kreuzverhör nehmen.<br/>6) Die Verteidigung beginnt mit der Beweisaufnahme, die Anklage darf die Zeugen ins Kreuzverhör nehmen.<br/>7) Anklage und Verteidigung halten ihre Schlußplädoyers in dieser Reihenfolge, danach berät sich das Gericht.<br/>8) Das Urteil wird verkündet und wird nach einer Woche ohne Rechtsmittel rechtskräftig.<br/><br/><span style="text-decoration: underline">§ 6 Rechtsmittel</span><br/>1) Die Revision ist eine Anfechtung eines Urteils aufgrund von Formfehlern. Hierbei wird der Prozess nur auf Form- und Sachfehler untersucht, aber keine neuen Beweise eingebracht. Nach Überprüfung kann das Urteil bestätigt oder aufgehoben werden. Letzteres zieht ein Wiederaufrollen des Verfahrens nach sich. Nach einer Bestätigung ist das Urteil sofort rechtskräftig.<br/>2) Die Berufung ist eine Anfechtung eines Urteils aufgrund von neuen Beweisen oder Tatsachen. Es folgt ein generelles Fortführen der Verhandlung. Eventuelle Strafmaße, sofern noch nicht angetreten, sind auszusetzen.<br/>3) Rechtsmittel können bis zu einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Danach ist das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden.<br/>4) Bei länger zurückliegenden Urteilen, die eine Haftstrafe nach sich ziehen, kann aufgrund neuer Beweise eine Haftbeschwerde eingelegt werden. Der Prozess wird fortgeführt, ohne jedoch Strafmaße auszusetzen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;
 
<span style="text-decoration: underline">§ 1 Einberufung eines Gerichtsverfahrens</span><br/>1) Jeder Offizier oder Unteroffizier in Leitungsfunktion kann die Einberufung eines Militärgerichtsverfahrens beantragen, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften der Sternenflotte oder die Direktiven vorliegt.<br/>2) Offiziere, die die einberufende Instanz darstellen, können die Anklage selbst vertreten. Im Fall eines Unteroffiziers als einberufende Instanz wird von der jeweiligen Einheit ein Ankläger benannt.<br/>3) Die Verhandlung findet auf einem Schiff oder einer Einrichtung der Sternenflotte statt. Der Ort wird von der einberufenden Instanz benannt und vom für diesen Bereich zuständigen Richter genehmigt.<br/>4) Der Beschuldigte kann einen Beistand benennen, der in seinem Namen bei Anhörung und Verhandlung sprechen kann.<br/><br/><span style="text-decoration: underline">§ 2 Ermittlungsverfahren</span><br/>1) Vor der Erhebung einer Anklage muss eine Ermittlung durch mindestens zwei Offiziere durchgeführt werden. Die Ermittlung muß neutral erfolgen und darf keinen Offizier involvieren, der persönlich oder auf anderer Ebene betroffen oder befangen ist.<br/>2) Die Ermittler haben nach Abschluss einen Bericht an den zuständigen Ankläger zu übergeben, welcher daraufhin die Anklage eröffnet, indem er eine Anklageschrift verfasst.<br/>3) Die Anklageschrift hat sämtliche Vorwürfe und das damit verbundene Strafmaß zu enthalten und ist vor dem Beginn der Verhandlung dem Angeklagten sowie dem Gericht zur Kenntnisnahme vorzulegen.<br/><br/><span style="text-decoration: underline">§ 4 Anhörung</span><br/>1) Die Anhörung entscheidet über die Eröffnung oder die Einstellung eines Verfahrens. Beide Seiten tragen dem einzelnen Richter die Gründe für eine Eröffnung oder die Einstellung des Verfahrens vor, worauf dieser Entscheidet. Der Grundsatz "in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten" ist zu beachten.<br/>2) Eine Anhörung ist nicht öffentlich.<br/>3) Eine Beweisaufnahme findet bei einer Anhörung nicht statt.<br/><br/><span style="text-decoration: underline">§ 5 Hauptverhandlung - Ablauf</span><br/>1) Drei Richter sitzen der Hauptverhandlung vor, wovon einer den Vorsitz führt. Die Beisitzer können ebenfalls Fragen stellen.<br/>2) Zu Beginn können Anträge auf Befangenheit gestellt oder die einstellung des Verfahrens beantragt werden.<br/>3) Anschließend verliest die Anklage die Anklageschrift in der Version, die die Verteidigung zuletzt erhalten hat. Eine Abänderung der Anklageschrift ohne Kenntnis der Verteidigung kann eine Einstellung des Verfahrens nach sich ziehen.<br/>4) Die Verteidigung bekennt sich schuldig oder nicht schuldig und plädiert für Freispruch oder ein Strafmaß.<br/>5) Die Anklage beginnt mit der Beweisaufnahme, die Verteidigung darf Zeugen ins Kreuzverhör nehmen.<br/>6) Die Verteidigung beginnt mit der Beweisaufnahme, die Anklage darf die Zeugen ins Kreuzverhör nehmen.<br/>7) Anklage und Verteidigung halten ihre Schlußplädoyers in dieser Reihenfolge, danach berät sich das Gericht.<br/>8) Das Urteil wird verkündet und wird nach einer Woche ohne Rechtsmittel rechtskräftig.<br/><br/><span style="text-decoration: underline">§ 6 Rechtsmittel</span><br/>1) Die Revision ist eine Anfechtung eines Urteils aufgrund von Formfehlern. Hierbei wird der Prozess nur auf Form- und Sachfehler untersucht, aber keine neuen Beweise eingebracht. Nach Überprüfung kann das Urteil bestätigt oder aufgehoben werden. Letzteres zieht ein Wiederaufrollen des Verfahrens nach sich. Nach einer Bestätigung ist das Urteil sofort rechtskräftig.<br/>2) Die Berufung ist eine Anfechtung eines Urteils aufgrund von neuen Beweisen oder Tatsachen. Es folgt ein generelles Fortführen der Verhandlung. Eventuelle Strafmaße, sofern noch nicht angetreten, sind auszusetzen.<br/>3) Rechtsmittel können bis zu einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Danach ist das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden.<br/>4) Bei länger zurückliegenden Urteilen, die eine Haftstrafe nach sich ziehen, kann aufgrund neuer Beweise eine Haftbeschwerde eingelegt werden. Der Prozess wird fortgeführt, ohne jedoch Strafmaße auszusetzen.&nbsp;&nbsp;&nbsp;
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Version vom 27. Juli 2014, 09:31 Uhr


Es ist zu beachten, daß ein Teil dieser Vorschriften nicht canon sind!


1. Aufnahme und Ausscheiden aus der Sternenflotte

§ 1 Bewerbungsform
1) Eine Bewerbung als Mannschaftsdienstgrad erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an jede Sternenflotteneinrichtung. Die Weiterleitung an die Sternenflottenakademie erfordert keine weitere Voraussetzung.
2) Eine Bewerbung als Unteroffizierdienstgrad erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an jede Sternenflotteneinrichtung. Deren ranghöchster Offizier entscheidet über die Weiterleitung an die Sternenflottenakademie. Voraussetzung ist ein vorhergehender Dienst ohne unehrenhafte Entlassung bei einer unter Absatz 4) aufgeführten Organisation.
3) Eine Bewerbung als Offizierdienstgrad erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an jede Sternenflotteneinrichtung. Der Leiter der Sternenflottenakademie entscheidet über die Aufnahme. Voraussetzung ist die Empfehlung eines Sternenflottenoffiziers im Rang eines Commanders oder höher.
4) Einrichtungen, die als Voraussetzung für 2) gelten, umfassen alle Sicherheitsdienste und Polizeikräfte der Mitgliedswelten der Föderation oder ihrer Protektorate.

§ 2 Aufnahmeprüfung
Jeder Bewerber für die Sternenflottenakademie muss einen Aufnahmetest absolvieren. Der Umfang und die Ausrichtung des Tests wird vom Leiter der Sternenflottenakademie festgelegt.

§ 3 Ausbildung an der Akademie
1) Die Ausbildungsdauer für Mannschaftsdienstgrade beträgt ein Jahr. Versetzungswünsche werden nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt.
2) Die Ausbildungsdauer für Unteroffiziersdienstgrade beträgt zwei Jahre. Versetzungswünsche werden bei offenen Planstellen berücksichtigt.
3) Die Ausbildungsdauer für nichtmedizinische Offiziere beträgt vier Jahre. Versetzungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
4) Medizinische Offiziere legen auf der Sternenflottenakademie ihr Facharztstudium ab. Die Dauer des Studiums beträgt acht Jahre. Bei bereits erworbener Approbation kann die Ausbildungsdauer um vier Jahre verkürzt werden. Versetzungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 3 Austritt
1) Jedes Mitglied der Sternenflotte hat das Recht, zu jeder Zeit den Dienst zu quittieren und gilt dann als ehrenhaft entlassen. Eine Ausnahme bildet hierbei den Zeitpunkt einer Notsituation.
2) Unteroffiziere und Offiziere geben hierbei ihr Patent zurück und somit alle mit ihrem Rang verbundenen Pflichten und Privilegien.
3) Ein ruhendes Offizierspatent kann ohne Zustimmung des Inhabers temporär reaktiviert werden, um einer Notsituation zu begegnen. (Reserveaktivierungsklausel)
4) Jedes ausgetretene Mitglied der Sternenflotte kann nach Prüfung durch eine Wiederaufnahmekomission erneut den Dienst im alten Dienstgrad antreten.

§ 4 Suspendierung
1) Bei Dienstvergehen kann ein Mitglied der Sternenflotte suspendiert werden. Bei Offizieren und Unteroffizieren wird dabei das Patent außer Kraft gesetzt.
2) Suspendierte Sternenflottenmitglieder können einen Widerspruch der Suspendierung einreichen, welcher geprüft werden muss.
3) Eine Suspendierung darf maximal zwei Wochen andauern, außer es ist ein Militärstrafverfahren anhängig.

§ 5 Unehrenhafte Entlassung
1) Bei groben Dienstverstößen kann ein Militärstrafverfahren angestrengt werden, nach dem das Mitglied der Sternenflotte unehrenhaft entlassen wird.
2) Eine unehrenhafte Entlassung schließt eine erneute Aufnahme in der Sternenflotte aus.
3) Eine unehrehanfte Entlassung kann durch ein Gerichtsurteil in eine ehrenhafte Entlassung umgewandelt werden.
4) Offiziers- und Unteroffizierspatente werden bei einer unehrenhaften Entlassung außer Kraft gesetzt.


2. Rangstruktur und Befehlswesen

§ 1 Sternenflotte
Dienstgradübersicht

§ 2 Marine Corps
Dienstgradübersicht

§ 3 Befehlswesen
1) Jeder Angehörige der Sternenflotte kann von einem Angehörigen mit einem höheren Dienstrang Befehle empfangen.
2) Befehle, die eindeutig gegen die Vorschriften der Sternenflotten oder der Föderation verstoßen, sind unzulässig.
3) Befehle von dazu berechtigten Personen können auch an höherrangige gerichtet werden, z.B. Counselor und Schiffsarzt.
4) Bei Missachtung eines Befehls kann der Vorgesetzte der den Befehl missachtenden Person oder die befehlende Person ein Militärgerichtsverfahren beantragen.

§ 4 Berichtswesen
1) Die Leiter von Arbeitsgruppen, Schiffen, Missionen und Stützpunkten sind verpflichtet, regelmäßig einen Bericht an ihre übergeordnete Stelle zu senden. Der Intervall beträgt eine Woche oder bei fehlender berichtenswerter Aktivität drei Wochen.
2) Jeder Kommandooffizier hat ein dienstliches Logbuch zu führen, das nach Möglichkeit täglich aktualisiert wird. Einsicht kann jeder Offizier der Sternenflotte nehmen.
3) Jedes Mitglied der Sternenflotte hat die Möglichkeit, ein persönliches Logbuch zu führen. Dieses unterliegt dem Persönlichkeitsschutz und kann nur von medizinischem Personal, Ermittlungsbehörden und Offizieren im Rang eines Commodore oder höher auf Antrag des jeweiligen Vorgesetzten eingesehen werden.

§ 5 Auszeichnungs- und Beförderungswesen
1) Jeder Offizier kann einen Sternenflottenangehörigen mit einem niedrigeren Rang für eine Auszeichnung vorschlagen. Dieser Vorschlag muss begründet werden.
2) Eine Auszeichnung kann nur für nachweislich erbrachte Leistungen verliehen werden.
3) Eine Beförderung kann für Mannschaften von jedem Offizier, für jeden Unteroffizier von einem Offizier im Rang eines Commander oder höher, für jeden Rang zwischen Fähnrich und Lieutenant Commander von jedem Captain, in den Rang Commander von einem Commodore, in den Rang eines Captain von einem Rear Admiral (UH) und in alle Admiralsränge von höheren Admiralsrängen.vorgenommen werden.
4) Zwischen zwei Beförderungen müssen bis zum Master Chief Petty Officer of Starfleet/Sargeant Major of Marine Corps 3 Monate liegen. Bei Offizieren müssen 4 Monate zwischen Beförderungen vergehen, bei Stabsoffizieren 5 Monate, bei Admirälen 6 Monate. Ausnahmefälle kann ein Offizier im Rang eines Admirals genehmigen.
5) Eine Feldbeförderung ist eine Beförderung eines Offiziers oder Unteroffiziers, die vor allem in Gefechtssituationen und Kriegszeiten ausgesprochen wird. Feldbeförderungen gelten nur als provisorisch und können nach Beendigung der Krisensituation oder in Friedenszeiten widerrufen werden.

§ 6 Militärisches Protokoll
1) Jeder vorgesetzte Offizier ist mit "Sir" anzusprechen, auch wenn der Offizier weiblich ist. Alternativ kann der Offizier mit dem Rang angesprochen werden.
2) Betritt ein Kommandooffizier einen Raum, in dem sich noch kein Kommandooffizier befindet, lässt der ranghöchste anwesende Offizier alle anwesenden Militärpersonen durch den Ausruf "Achtung" in Habachtstellung gehen. Diese kann auf Aufforderung durch den eintretenden Offizier beendet werden.
2) Betritt ein Kommandooffizier einen Raum, in dem sich ein höherrangiger Kommandooffizier befindet, wird nicht in Habachtstellung gegangen.
3) Betritt ein Admiral einen Raum, in dem sich noch kein Admiral befindet, lässt der ranghöchste anwesende Offizier alle anwesenden Militärpersonen durch den Hinweis "Admiral an Deck" in Habachtstellung gehen. Diese kann auf Aufforderung durch den eintretenden Admiral beendet werden.
4) Sternenflottenangehörige grüßen einen höheren Dienstgrad formlos durch ein Nicken und die Nennung des Rangs ihres Gegenübers.
5) Angehörige des Starfleet Marine Corps grüßen höhere Dienstgrade des SFMC durch einen angezeigten Salut mit der rechten Hand gegen die Schläfe. Der Ranghöhere erwidert diesen Gruß in gleicher Form. Sternenflottenangehörige können, müssen aber nicht von Marines durch einen Salut gegrüßt werden. Ebenso können sie einen erwiesenen Salut erwidern, müssen dies aber nicht.


3. Regeln für den Einsatz

§ 1 Außenteams
1) Kein Stabsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte auf einen fremden Planeten begeben.
2) Zu den Aufgaben des ersten Offiziers gehört es Teams für Außenmissionen zusammenzustellen und anzuführen. Jedoch hat der Captain die höhere Befugnis, wer das Außenteam begleitet und anführt. Dabei ist der Captain als potenzielles Mitglied oder Anführer des Außenteams nicht ausgeschlossen, außer, das Schiff befindet sich in einer unmittelbaren Gefährdungssituation.
3) Außenteams haben sich mindestens alle 24 Stunden zu melden.
4) Der Transport von vorher nicht genau untersuchten Substanzen ohne dafür geeignete Eindämmungsmaßnahmen ist nicht gestattet.
5) Im Fall eines medizinischen Notfalls ist stets ein Kom-Kanal offen zu halten.
6) In Kampfgebieten ist das Personal alle 90 Tage auszutauschen.

§ 2 Bewaffnete Auseinandersetzungen
1) Im Fall der drohenden Zerstörung eines Schiffs oder einer Einrichtung der Sternenflotte ist ein Kommandant berechtigt, alle dazu notwendigen Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
2) Sind zwei oder mehr Sternenflottenschiffe an einer bewaffneten Auseinandersetzung beteiligt, hat der Captain des taktisch stärkeren Schiffes das Kommando.
3) Werden während einem Gefecht Nachrichten ausgetauscht, sind keine uncodierten Transmissionen auf offenen Kanälen zu senden.
4) Bei drohender Übernahme durch eine feindliche Macht muss die betreffende Einrichtung bzw. das Schiff zerstört werden.

§ 3 Kommando und Diplomatie
1) Bei Verhandlungen und Vertragsabschlüssen müssen mindestens zwei Stabsoffiziere anwesend sein.
2) Ein kommandierender Offizier kann vom Dienst entbunden werden, wenn Zweifel an seiner geistigen Verfassung oder der Fähigkeit der Kommandoausübung bestehen.
3) Zivile Schiffe können für Einsätze und Missionen requiriert werden, wenn die Situation es erfordert und keine anderweitige Lösung zu finden ist.
4) In Abwesenheit des Captains ist ein anderer Flaggoffizier berechtigt, das Schiff oder die Einrichtung zu führen.
5) Bei Verstoß gegen die Erste Direktive kann ein Offizier umgehend unter Arrest gestellt werden, außer er kann den Verstoß gegenüber seinen Senioroffzieren begründen.


4. Sicherheitsprotokolle


§ 1 Sicherheitsstufen
1) Sicherheitsstufe 1 umfasst alle Bereiche mit keiner Sicherheitsrelevanz.
2) Sicherheitsstufe 2 umfasst Bereiche, die geringe Beschränkungen benötigen, z.B. Lagerräume und Wohnbereiche.
3) Sicherheitsstufe 3 umfasst Bereiche mit sensiblen Gerätschaften ohne taktische Funktion, z.B. Krankenstationen.
4) Sicherheitsstufe 4 umfasst sensible Bereiche, z.B. technische Anlagen und Kommandozentralen.
5) Sicherheitsstufe 5 sind Hochsicherheitsbereiche wie Antriebssektionen von Schiffen, Waffenlager oder Arrestzellen.
6) Sicherheitsstufe 6 umfasst Bereiche, zu denen ausschließlich Flaggoffiziere Zugang haben.
7) Sicherheitsstufe 7 umfasst Bereiche, zu denen nur besonders Authorisierte Personen, gleich welchen Ranges, Zugang haben.
8) Die Bereiche und ihre Sicherheitsstufen werden vom jeweiligen Leiter der Einrichtung bzw. des Schiffes festgelegt.

§ 2 Zugriffsberechtigungen auf Akten und Daten
1) Zugriffsberechtigung Alpha umfasst alle nichtsensiblen Daten in der Datenbank der Sternenflotte.
2) Zugriffsberechtigung Beta umfasst alle Personalakten der Sternenflotte. Zugriff kann generell nur Offizieren gewährt werden. Unteroffiziere erhalten Zugriff bei leitenden Funktionen.
3) Zugriffsberechtigung Gamma umfasst alle Strafakten der Föderation und Zugriff auf einzelne sicherheitsrelevante Daten anderer Einordnung mit dieser Kennzeichnung.
4) Zugriffsberechtigung Delta umfasst alle medizinischen personenbezogenen Daten der Sternenflotte, Stufe 1.
5) Zugriffsberechtigung Epsilon umfasst alle medizinischen personenbezogenen Daten der Sternenflotte, Stufe 2. Zugriff generell auch alle Admiräle.
6) Zugriffsberechtigung Zeta umfasst geheimdienstliche Daten mit geringer Sensibilität.
7) Zugriffsberechtigung Theta umfasst geheimdienstliche Daten mit hoher Sensibilität. Zugriff generell auch alle Admiräle.

§ 3 Alarmstufen
1) Roter Alarm
Der Rote Alarm, auch Alarmstufe Rot genannt, stellt die höchste Gefahrenstufe auf einem Raumschiff der Sternenflotte dar. Roter Alarm wird nur dann vom Kommandanten eines Schiffes ausgelöst, wenn sich das Schiff entweder in einer Kampfsituation befindet oder eine allgemeine Gefahrensituation für das Schiff vorliegt. Nachdem die Mannschaft über akustische und optische Merkmale (Sirene bzw. rotes Licht) über den Gefahrenzustand informiert worden sind, muss sie sich schnellstens zu ihren Stationen begeben, um vollständig einsatzbereit zu sein. Zivilisten sind angehalten ihr Quartier aufzusuchen.
2) Gelber Alarm
Der Gelbe Alarm ist die zweithöchste Alarmstufe, die auf einem Raumschiff der Föderation ausgerufen werden kann. Sie zeigt der Crew, dass sich das Schiff in einer möglicherweise gefährlichen Situation befindet. Nachdem der Kommandant den Befehl zum Ausrufen des gelben Alarms gibt, begeben sich alle Crewmitglieder, die in ihrer Schicht bei gelbem Alarm bereit sein müssen, innerhalb kürzester Zeit zu ihren Stationen. In der Regel wird der gelbe Alarm durch Alarmbeleuchtung, aber nicht durch ein Alarmton angezeigt. Der Computer informiert die Besatzung verbal über den gelben Alarm. Bei gelben Alarm werden auch die Schutzschilde aktiviert. Der gelben Alarm darf von den kommandierenden Offizieren, dem taktischen Offizier, dem Chefingenieur und den Abteilungsleitern ausgerufen werden.
3) Blauer Alarm
Blauer Alarm wird gegeben, wenn ein Schiff zur Landung auf einem Planeten ansetzt (keine Shuttles oder Planetare Fähren), wenn es auf Tarnung umschaltet, wenn es einen Multivektor-Angriffsmodus ausführt (Untertasse abtrennen etc.).
4) Eindringlingsalarm
Eindringlingsalarm, oder auch Invasorenalarm, ist ein Alarmsignal auf Raumschiffen der Föderation, wenn eine fremde Person oder ein fremdes Wesen auf das Schiff gelangt ist und eine potentielle Gefahr für die Sicherheit darstellt. Der Eindringlingsalarm kann von jedem Crewmitglied durch akustische Warnung ausgerufen werden und führt dazu, dass ein bewaffnetes Sicherheitsteam so schnell wie möglich den Eindringling zu stellen versucht.
5) Feueralarm
Der Feueralarm wird ausgelöst, wenn an Bord eines Raumschiffes oder einer sonstigen Einrichtung ein Brand ausbricht. Diese Art des Alarms wird üblicherweise automatisch vom Computer ausgelöst, nachdem ein Brand von den internen Sensoren entdeckt worden ist. Hierbei registriert der Computer einen Temperaturanstieg und leitet den Alarm ein. Nach dem Ausrufen des Alarms wird das Feuerbekämpfungssystem aktiviert und die Sicherheit informiert. Auf dem Schiff wird ein Alarmsignal hörbar, es wird jedoch kein visuelles Alarmsignal ausgegeben.
6) Evakuierungsalarm
Evakuierungsalarm bezeichnet eine akustische Anzeige zur Evakuierung eines Raumschiffes oder einer Raumstation.


5. Medizinische Protokolle

§1 Regelmäßige medizinische Untersuchung
1) Jedes Mitglied der Sternenflotte hat sich beim zuständigen medizinischen Offizier mindestens alle 3 Monate zu einem Routinecheck einzufinden.
2) Bei unterlassenem Medizin-Check kann das Personal zwangsweise zugeführt oder vom Dienst suspendiert werden.
3) Jedes Mitglied der Sternenflotte hat sich auf Aufforderung seines vorgesetzten Offiziers bei einem Counselor zu einer Unterredung einzufinden.
4) Medizinische Offiziere, die in eine Kommandofunktion erhoben werden, gelten nicht mehr als medizinische Offiziere und können ihren medizinischen Status nicht mehr geltend machen, wenn ein rangniederer medizinischer Offizier eine fachbezogene Entscheidung trifft, welche den höheren Offizier betrifft.


6. Militärgerichtsbarkeit

§ 1 Einberufung eines Gerichtsverfahrens
1) Jeder Offizier oder Unteroffizier in Leitungsfunktion kann die Einberufung eines Militärgerichtsverfahrens beantragen, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften der Sternenflotte oder die Direktiven vorliegt.
2) Offiziere, die die einberufende Instanz darstellen, können die Anklage selbst vertreten. Im Fall eines Unteroffiziers als einberufende Instanz wird von der jeweiligen Einheit ein Ankläger benannt.
3) Die Verhandlung findet auf einem Schiff oder einer Einrichtung der Sternenflotte statt. Der Ort wird von der einberufenden Instanz benannt und vom für diesen Bereich zuständigen Richter genehmigt.
4) Der Beschuldigte kann einen Beistand benennen, der in seinem Namen bei Anhörung und Verhandlung sprechen kann.

§ 2 Ermittlungsverfahren
1) Vor der Erhebung einer Anklage muss eine Ermittlung durch mindestens zwei Offiziere durchgeführt werden. Die Ermittlung muß neutral erfolgen und darf keinen Offizier involvieren, der persönlich oder auf anderer Ebene betroffen oder befangen ist.
2) Die Ermittler haben nach Abschluss einen Bericht an den zuständigen Ankläger zu übergeben, welcher daraufhin die Anklage eröffnet, indem er eine Anklageschrift verfasst.
3) Die Anklageschrift hat sämtliche Vorwürfe und das damit verbundene Strafmaß zu enthalten und ist vor dem Beginn der Verhandlung dem Angeklagten sowie dem Gericht zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 4 Anhörung
1) Die Anhörung entscheidet über die Eröffnung oder die Einstellung eines Verfahrens. Beide Seiten tragen dem einzelnen Richter die Gründe für eine Eröffnung oder die Einstellung des Verfahrens vor, worauf dieser Entscheidet. Der Grundsatz "in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten" ist zu beachten.
2) Eine Anhörung ist nicht öffentlich.
3) Eine Beweisaufnahme findet bei einer Anhörung nicht statt.

§ 5 Hauptverhandlung - Ablauf
1) Drei Richter sitzen der Hauptverhandlung vor, wovon einer den Vorsitz führt. Die Beisitzer können ebenfalls Fragen stellen.
2) Zu Beginn können Anträge auf Befangenheit gestellt oder die einstellung des Verfahrens beantragt werden.
3) Anschließend verliest die Anklage die Anklageschrift in der Version, die die Verteidigung zuletzt erhalten hat. Eine Abänderung der Anklageschrift ohne Kenntnis der Verteidigung kann eine Einstellung des Verfahrens nach sich ziehen.
4) Die Verteidigung bekennt sich schuldig oder nicht schuldig und plädiert für Freispruch oder ein Strafmaß.
5) Die Anklage beginnt mit der Beweisaufnahme, die Verteidigung darf Zeugen ins Kreuzverhör nehmen.
6) Die Verteidigung beginnt mit der Beweisaufnahme, die Anklage darf die Zeugen ins Kreuzverhör nehmen.
7) Anklage und Verteidigung halten ihre Schlußplädoyers in dieser Reihenfolge, danach berät sich das Gericht.
8) Das Urteil wird verkündet und wird nach einer Woche ohne Rechtsmittel rechtskräftig.

§ 6 Rechtsmittel
1) Die Revision ist eine Anfechtung eines Urteils aufgrund von Formfehlern. Hierbei wird der Prozess nur auf Form- und Sachfehler untersucht, aber keine neuen Beweise eingebracht. Nach Überprüfung kann das Urteil bestätigt oder aufgehoben werden. Letzteres zieht ein Wiederaufrollen des Verfahrens nach sich. Nach einer Bestätigung ist das Urteil sofort rechtskräftig.
2) Die Berufung ist eine Anfechtung eines Urteils aufgrund von neuen Beweisen oder Tatsachen. Es folgt ein generelles Fortführen der Verhandlung. Eventuelle Strafmaße, sofern noch nicht angetreten, sind auszusetzen.
3) Rechtsmittel können bis zu einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Danach ist das Urteil rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
4) Bei länger zurückliegenden Urteilen, die eine Haftstrafe nach sich ziehen, kann aufgrund neuer Beweise eine Haftbeschwerde eingelegt werden. Der Prozess wird fortgeführt, ohne jedoch Strafmaße auszusetzen.